Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESoPe GmbH
Stand: 01.10.2024
Allgemeines-Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung, Reparatur, Finanzierung und Zahlung gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern. Als Vertragspartner gelten sowohl Unternehmer, als auch Kunden bzw. Käufer. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde oder Käufer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos und in Kenntnis der abweichenden oder widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt wird.
1. Angebote/Abweichungen beim Leistungsgegenstand
Unsere mündlichen und schriftlichen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten als rechtsverbindlich anerkannt, wenn diese in einer Frist von 14 Tagen schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Vertragspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden. Als Zustimmung gilt auch das stillschweigende Einverständnis des Vertragspartners. Die in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Maße, Farben, Gewichte, sonstige technischen Daten und andere Angaben stellen keine zugesicherten Eigenschaften i. S. d. deutschen Kaufrechtes dar. Abweichungen des Vertragsgegenstandes von den vorgenannten Informationsmaterialien begründen keine vertraglichen Ansprüche des Vertragspartners. Technische Änderungen des Leistungsgegenstandes in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Gleiches gilt für Änderungen der technischen Ausstattung und Änderungen der Betriebssysteme oder Software. Als zumutbar gelten Änderungen, welche die Verwendung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Der Vertragspartner kann aus Abweichungen keine vertraglichen Ansprüche ableiten. Mit der Bestellung erklärt der Kunde rechtsverbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2. Lieferzeit
Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Erhalt der Auftragsbestätigung und - falls vereinbart - Eingang der Anzahlung bei uns, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese gelten ab Werk oder Auslieferungslager, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind in den Kaufpreisen Montagekosten nicht enthalten. Sofern der vereinbarte Liefertermin bzw. die vereinbarte Lieferfrist länger als 4 Monate nach dem Vertragsschluss liegt, behalten wir uns vor, den vereinbarten Bruttokaufpreis entsprechend den bis zur Lieferung der Kaufsache eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von geänderten Tarifverträgen, Materialpreisänderungen oder Änderungen der Mehrwertsteuer zu erhöhen oder herabzusetzen.
4. Versand und Lieferung/Verzögerungen
Der Versand bzw. die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder ab Lager. Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden Kosten vom Kunden zu tragen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Transport durch eine von uns zu bestimmende Spedition erfolgt. Ist der Vertragspartner Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an ihn selbst oder an eine von ihm benannte Person, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an ihn selbst oder an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf diesen über. Dem steht das Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner gleich. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung oder Transport durch unsere Transportmittel vereinbart wurde. Die Vereinbarung kostenfreier Lieferung ist ebenfalls für den Gefahrübergang ohne Bedeutung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät. Sollte der Versand ohne unser Verschulden unmöglich werden, insbesondere weil der Versand durch Verschulden oder auf Wunsch des Vertragspartners verzögert wird, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Liefer-, Versand- und Abholtermine werden von uns vorgeschlagen. Wenn der Vertragspartner dem vorgeschlagenen Termin nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen widerspricht, gilt dieser Termin als zumindest als stillschweigend vereinbart. Der vereinbarte Termin gilt nicht als Fix-Termin im Sinne des § 376 HGB. Die Parteien können schriftlich etwas anderes vereinbaren. Die vereinbarten Termine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager/Werk verlassen hat oder wenn dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht zumutbar. Eine vorzeitige Leistung/Lieferung ist möglich, wenn sie vorher angekündigt wird. Gerät der Vertragspartner mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen – soweit möglich – selbst zu treffen und den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern oder zu versenden oder vom Gesamtvertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den Gesamtvertrag oder Vertragsteilen zu fordern. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner mit der Annahme auch nur einer Teillieferung in Verzug gerät. Kommt es zu Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung/Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5. Rahmenvereinbarungen
Die Bevorratung eines Sicherheitslagers ist möglich, muss allerdings vor Auftragsvergabe explizit vereinbart werden. Für sämtliche Materialien, die im Zuge der Rahmenvereinbarung bestellt worden sind, besteht in jedem Fall eine Abnahmeverpflichtung.
6. Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgemäße Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung abzunehmen, sofern nicht aufgrund der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Bei auftretenden Mängeln wird der Besteller Bugreports, Daten, Anleitungen oder Software zur Verfügung stellen, mit denen die Mitarbeiter der ESoPe GmbH den Fehler zuverlässig in den eigenen Räumen reproduzieren können. Das Provozieren von Fehlern sollte ohne manuelle Eingaben erfolgen. Der Mangel ist an der letzten von ESoPe erstellten Version nachzuweisen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb der festgelegten Frist, gilt die erbrachte Leistung als abgenommen und ist zu bezahlen.
7. Gewährleistung
Ist der Käufer Unternehmer i. S. d. AGB, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt insbesondere bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer (Unternehmer) trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers im Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung erbracht, falls hierzu keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Sollte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges der Betrieb oder eine bestimmte Art der Verwendung eines verkauften Gerätes gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben widersprechen oder sollte dessen Erlaubnisfreiheit entfallen oder Verwendung beschränkt/ausgeschlossen sein, so hat der unternehmerische Käufer im Rahmen der Nacherfüllung nur einen Anspruch auf eine gesetzeskonforme Anpassung des vorhandenen Geräts. Dies kann u. U. auch zur Betriebseinstellung führen. Darüber hinaus gehende Ersatzansprüche des Vertragspartners sind ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht der Verlust der Erlaubnisfreiheit oder der gesetzeswidrige Betrieb des Gerätes auf einer missbräuchlichen, unseren Vorgaben widersprechenden, Verwendung des Gerätes seitens des Kunden, so entfällt jegliche Haftung von uns. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind. Gleiches gilt für fehlerhafte Montage oder Behandlung durch den Vertragspartner oder Dritte sowie für natürliche Abnutzung. Im Falle eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens behalten wir uns die Forderung von Schadensersatz vor.
8. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
9. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) ab Werk/Lager zuzüglich Fracht-, Verpackungs-, Versicherungs- und Montagekosten. Diese Kosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Gesamtkaufpreis und die Preise für weitere Nebenleistungen sind bei Übergabe der Kaufsache und Aushändigung der Rechnung oder, für den Fall der Übersendung der Rechnung, bei Übergabe der Kaufsache und nach Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung sofort fällig und ohne Abzug zahlbar, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Vertragspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist oder nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Vertragspartner kommt spätestens auch ohne Mahnung 14 Tage nach Erhalt unserer Rechnung, oder wenn sich der Zugang der Rechnung nicht ermitteln lässt, 7 Tage nach Erhalt des Vertragsgegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Ist bis zum Übergabezeitpunkt der vertraglichen Leistung der Kaufpreis bzw. die Preise für weitere Nebenleistungen nicht bereits gezahlt, ist nur Barzahlung oder Zahlung durch bankbestätigte Überweisung möglich. Während des Verzuges ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, Gegenansprüche unbestritten sind oder solche ausdrücklich anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis stammt. Bei endgültiger Nichtabnahme der bestellten Ware haben wir Anspruch auf 10% der Vertragssumme als pauschalen Schadensersatz. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung bei uns überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfang als die vorgenannte Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen. Bei einer ersten Nichtabnahme der bestellten Ware ist der Kunde verpflichtet, den nachweislich bei uns entstandenen Mehraufwand für die Neuanlieferung und die zwischenzeitliche Einlagerung zu zahlen. Hierfür ist eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr von dem Kunden geschuldet. Eine zweite Auslieferung nach Annahmeverzug erfolgt nur gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der vorauf geführten Kosten vor Auslieferung. Wir sind berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen Zwischenrechnungen zu erstellen. Diese sind binnen der dort genannten Zahlungsfrist auszugleichen. Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlung in Verzug, so sind wir nach erfolgter Mahnung und Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei vereinbarter Ratenzahlung, wenn der Vertragspartner mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die mit der Einlösung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Als Zahlungseingang gilt die Einlösung der Schecks oder Wechsel. Wir sind berechtigt, Zahlungseingänge des Vertragspartners zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen.
10. Eigentumsvorbehalt-Kaufpreissicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung der Kaufpreisforderung vor, bei Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der vor bezeichneten Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Kunde als Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen (mit allen Nebenrechten) in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Zu anderen Verfügungen außer Verwendung, Veräußerung und Verarbeitung über die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Der Vertragspartner darf den Vertragsgegenstand insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er hat den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns abgetreten. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Beschädigungen oder Vernichtungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
11. Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten
Auf Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten finden unsere Verkaufs- und Lieferbestimmungen entsprechend Anwendung. Falls keine anderen Bedingungen vereinbart worden sind, ist der Rechnungsbetrag sowie Preise für Nebenleistungen bei Abnahme der Montage bzw. der Reparatur und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar sofort fällig. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses Pfandrecht bezieht sich auch auf ältere Forderungen aus früheren Aufträgen. Wir haben insbesondere das Recht, die der Pfändung unterliegende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften des Pfandrechtes zu verwerten. Abholung und Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Unsere Haftung für eigenes Verschulden bleibt hiervon unberührt. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen.
12. Beistellungen
Werden Beistellteile, z.B. elektronische Bauelemente oder Gehäuseteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5-10% je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene, ordnungsgemäße und rechtzeitige Verarbeitung möglich ist. Der Besteller hat die Beistellteile auf eigene Kosten insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
Beistellmaterialien müssen gemäß Lieferschein eindeutig mit Artikelnummern des Bestellers oder des Lieferers gekennzeichnet sein. Um eine rationelle Fertigung zu ermöglichen müssen SMD-Bauteile im Gurt beigestellt werden. Stangenware oder Gurtabschnitte können nur bedingt, nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferer verarbeitet werden und können zu Terminverschiebungen führen. Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Bearbeitung von Kundenaufträgen angefertigt werden, bezahlt der Kunde anteilig, sofern dies im Auftrag vereinbart ist. Diese bleiben unser Eigentum. Unsere Liefermengen können fertigungsbedingt um +/- 5% von den Bestellmengen abweichen. Entsprechende Mehrmengen müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden. Bei Lieferung einer entsprechenden Mindermenge können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. Mängel der beigestellten Teile rügt der Lieferer unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Bestellers verzichtet. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt die Haftung des Lieferers für Verzugsfolgen. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferer die erwachsenden Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.
13. Prototypen
Die gelieferten Prototypen befinden sich im Entwicklungsstadium und sind ausschließlich für Test- und Bewertungszwecke vorgesehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Prototypen nur gemäß den spezifizierten Anweisungen und Spezifikationen zu verwenden. Jegliche Nutzung außerhalb dieser Vorgaben erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Überprüfung und Eignung der Konformität der Prototypen hinsichtlich aller anwendbaren Normen, Gesetze und Vorschriften vor deren Nutzung. Dies umfasst die Durchführung aller notwendigen Tests und Zertifizierungen zur Sicherstellung der Einhaltung aller sicherheitsrelevanten und regulatorischen Anforderungen.
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden oder Verluste, die aus der Verwendung der Prototypen resultieren, es sei denn, solche Schäden beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits. Unsere Haftung ist im Falle eines nachgewiesenen Fehlers auf die Ersatzlieferung des Prototyps beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen uns, die aus der Nichtbeachtung der erforderlichen Überprüfungspflichten entstehen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, die aus der Verwendung der Prototpyen resultieren.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
Sollen einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle unsere vorangegangenen AGB ungültig.